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Personal

Eingliederungszuschuss: Bis zu 50 Prozent Lohnzuschuss, wenn die Einarbeitung länger dauert

David Enders · 08.10.2026 · 6 Min. Lesezeit

Sie haben eine Stelle ausgeschrieben, und der Bewerber, der am besten ins Team passt, bringt nicht alles mit. Vielleicht war er zwei Jahre arbeitslos. Vielleicht hat er seinen Beruf lange nicht ausgeübt, oder ihm fehlt der Abschluss. Für genau diese Lücke gibt es den Eingliederungszuschuss der Agentur für Arbeit. Er ersetzt einen Teil des Lohns, solange der neue Mitarbeiter noch nicht die volle Leistung bringt.

Eine Bedingung gleich vorweg, weil an ihr alles hängt: Der Antrag muss gestellt sein, bevor Sie den Arbeitsvertrag abschließen.

Wofür das Geld gedacht ist

Das Gesetz nennt es Minderleistung. Gemeint ist die Zeit, in der jemand mehr Einarbeitung braucht, als in Ihrem Betrieb üblich ist. Die Bundesagentur schreibt auf ihrer Seite für Arbeitgeber, dass der Zuschuss nur dann in Frage kommt, wenn eine längere Einarbeitung als üblich notwendig ist. Die normale Einarbeitung, die jeder neue Kollege bekommt, zahlt niemand.

Gefördert werden Menschen, die arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind oder Grundsicherungsgeld beziehen, so heißt das frühere Bürgergeld seit Juli 2026. Ihre Vermittlung muss aus persönlichen Gründen schwieriger sein. Als Beispiele nennt die Agentur gesundheitliche Einschränkungen und lange oder häufige Arbeitslosigkeit. In ihren internen Arbeitsanweisungen, den sogenannten Fachlichen Weisungen, kommen fehlende Berufserfahrung, ein fehlender Abschluss und lückenhafte Deutschkenntnisse dazu. Das Alter allein reicht nicht. Ein Beispiel aus diesen Weisungen passt gut ins Handwerk: ein gelernter Tischler, der zehn Jahre als Produktionshelfer gearbeitet hat und jetzt zurück in seinen Beruf will.

Ob Ihr Wunschkandidat dazugehört, klären Sie am schnellsten so. Fragen Sie ihn, ob er arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet ist, und rufen Sie dann beim Arbeitgeber-Service an, bevor Sie zusagen. Bezieht er Grundsicherungsgeld, ist das Jobcenter Ihr Ansprechpartner.

Wie viel und wie lange

Im Regelfall sind es bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts für bis zu zwölf Monate. Grundlage ist der regelmäßig gezahlte Lohn, höchstens bis zum Tarif oder ortsüblichen Lohn. Weihnachts- und Urlaubsgeld zählen nicht mit. Die Agentur legt zu Beginn feste Monatsbeträge fest und zahlt sie monatlich aus.

Für Bewerber ab 55 Jahren sind bis zu 36 Monate möglich, wenn die Förderung bis Ende 2028 beginnt. Die frühere Grenze von 50 Jahren gilt seit 2024 nicht mehr, auch wenn sie in älteren Ratgebern noch steht. Bei Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung sind bis zu 70 Prozent und bis zu 24 Monate möglich, in besonderen Fällen deutlich länger. Nach den ersten zwölf Monaten sinkt der Satz dort jährlich um zehn Prozentpunkte. Für diese Fälle lohnt zusätzlich ein Blick auf die Zuschüsse des LWL-Inklusionsamts.

Ein Rechenbeispiel, ausdrücklich ohne Zusage: Sie stellen einen Monteur für 2.800 Euro brutto im Monat ein, und die Agentur bewilligt 50 Prozent für sechs Monate. Das sind 1.400 Euro im Monat, zusammen 8.400 Euro. Dazu kommt derselbe Prozentsatz auf eine Pauschale für Ihre Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Wie hoch der Satz am Ende ist und wie lange er läuft, entscheidet die Agentur nach dem Einarbeitungsbedarf. Die Höchstwerte im Gesetz sind ausdrücklich kein Richtwert.

Der Antrag kommt vor den Vertrag

Die Agentur schreibt Arbeitgebern, dass der Antrag gestellt sein muss, bevor der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. In den Fachlichen Weisungen geht sie weiter. Ein Arbeitsvertrag, der schon vor dem Antrag geschlossen war, steht dort als Beispiel für einen Fall, in dem es in der Regel keine Förderung mehr gibt. Wer schon eingestellt hat, hätte es aus Sicht der Agentur offenbar auch ohne Zuschuss getan. Dieselbe Logik steckt in vielen Förderprogrammen, mehr dazu im Beitrag Antrag vor Auftrag.

Abgeschlossen heißt dabei nicht unbedingt unterschrieben. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich zustande kommen, etwa durch eine feste Zusage am Telefon. Sagen Sie dem Bewerber deshalb nicht fest zu, bevor der Antrag gestellt ist.

Der Weg selbst ist überschaubar. Sie rufen beim Arbeitgeber-Service an, gebührenfrei unter 0800 4 555520. Danach füllen Sie online einen kurzen Fördercheck aus und bekommen den Antrag in Ihrem Konto bei der Bundesagentur freigeschaltet. Lassen Sie sich bestätigen, dass Ihr Antrag als gestellt gilt, bevor Sie den Vertrag abschließen. Eine Kopie des unterschriebenen Vertrags reichen Sie danach nach. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, es ist eine Ermessensleistung, und gezahlt wird nur, solange Haushaltsmittel da sind. Für 2026 hat die Bundesagentur allerdings angekündigt, gerade kurzfristig wirkende Instrumente wie den Eingliederungszuschuss verstärkt einzusetzen.

Was danach gilt

Nach dem Ende der Förderung muss der Mitarbeiter noch eine Weile bleiben. Diese Nachbeschäftigungszeit ist so lang wie die Förderung, höchstens zwölf Monate. Endet das Arbeitsverhältnis vorher, zahlen Sie einen Teil zurück, höchstens die Hälfte dessen, was Sie bekommen haben. Im Beispiel oben wären das bis zu 4.200 Euro. Keine Rückzahlung gibt es, wenn der Mitarbeiter selbst kündigt, ohne dass Sie den Grund zu vertreten haben. Dasselbe gilt, wenn Sie ihm berechtigt kündigen, etwa aus Gründen in seinem Verhalten oder aus dringenden betrieblichen Gründen.

Befristete Verträge sind möglich, wenn sie mindestens bis zum Ende der Nachbeschäftigungszeit laufen. Teilzeit geht auch, solange die Stelle sozialversicherungspflichtig ist.

Wann es keinen Zuschuss gibt

Wer in den letzten vier Jahren mehr als drei Monate bei Ihnen versicherungspflichtig beschäftigt war, kann nicht gefördert werden. Das kann auch frühere Leiharbeiter in Ihrem Betrieb betreffen. Angehörige können gefördert werden, die Agentur schaut dann aber besonders genau hin. Die Schwester, die ohne ausgeschriebene Stelle die Nachfolge der Mutter im Familienbetrieb antreten soll, nennt sie als Beispiel für einen Fall ohne Zuschuss.

Unsere Einschätzung

Der Eingliederungszuschuss ist kein Programm für jede Einstellung. Wer aber einem Bewerber eine Chance geben will, der auf dem Papier nicht perfekt aussieht, bekommt hier spürbare Hilfe für die ersten Monate. Den Antrag können Sie gut selbst stellen, der Arbeitgeber-Service hilft am Telefon weiter. Anders sieht es aus, wenn im selben Jahr noch mehr ansteht, etwa eine Investition in die Werkstatt, für die Sie ebenfalls einen Zuschuss beantragen wollen, oder eine Weiterbildung für den neuen Mitarbeiter. Dann entscheidet die Reihenfolge darüber, welche Zuschüsse am Ende möglich bleiben. Die gehen wir gern mit Ihnen durch, bevor irgendetwas unterschrieben ist. Das erste Gespräch kostet nichts, und was eine Begleitung danach kostet, sagen wir Ihnen vorher schriftlich.

Mehrere Vorhaben? Reihenfolge vorab klären →

Stand: 08.10.2026. Maßgeblich sind die Paragrafen 88 bis 92 des Dritten Sozialgesetzbuchs und die Angaben der Bundesagentur für Arbeit zum Eingliederungszuschuss in der jeweils aktuellen Fassung. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Frage 1 von 6

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Eine grobe Spanne reicht. Genaue Zahlen brauchen wir jetzt nicht.

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Die meisten Programme fördern nur, was noch nicht begonnen hat. Deshalb ist das die wichtigste Frage.

Letzte Frage: Wie ist Ihr Aufenthaltsstatus?

Sie ist rein praktisch gemeint. Manche Programme setzen einen bestimmten Aufenthaltsstatus voraus, andere überhaupt nicht. Damit wir Ihnen nichts vorschlagen, was am Ende an einer Formalie scheitert.

Das ist eine unverbindliche Vorab-Einschätzung aus Ihren Angaben, keine Zusage. Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet allein die zuständige Förderstelle.

Wohin dürfen wir die Prüfung schicken?

Kostenlos und unverbindlich. Ein Honorar entsteht erst, wenn wir gemeinsam einen Antrag stellen, und erst dann, wenn Sie etwas bekommen.

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