Heizungsförderung 2026: Die neuen Konditionen und der Ablauf, der viele überrascht
David Enders · 06.09.2026 · 4 Min. Lesezeit
Die KfW hat die Förderbedingungen der Heizungsförderung für Privatpersonen (Zuschuss 458) zum 21. Juli 2026 angepasst. Wer sich vor dem Sommer informiert hat, arbeitet möglicherweise mit veralteten Zahlen. Hier stehen die aktuellen.
Was jetzt gilt
Förderfähige Kosten:
- Einfamilienhaus beziehungsweise erste Wohneinheit: bis 28.000 Euro
- zweite bis sechste Wohneinheit: jeweils bis 15.000 Euro
- ab der siebten Wohneinheit: jeweils bis 8.000 Euro
Ein wichtiger Termin für alle, die noch überlegen: Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro, jeweils zum 1. Februar und zum 1. August.
Zuschusssätze:
- Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %
- Einkommensbonus: 10 % bis 40 %
Obergrenze: In der Regel maximal 70 % der förderfähigen Kosten. Bis zu 80 % sind möglich für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, beziehungsweise bis 40.000 Euro, wenn mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt lebt.
Der Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %, aber mit Ablaufplan
Den Bonus gibt es für die selbstgenutzte Wohneinheit am Haupt- oder alleinigen Wohnsitz, wenn Sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung austauschen, oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung. Die alte Anlage muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden.
Der Satz von 16 % gilt bis zum 31. Januar 2027. Danach sinkt er halbjährlich um 4 Prozentpunkte. Für Anträge ab dem 1. August 2028 gibt es ihn gar nicht mehr.
Praktisch heißt das: Wer den Tausch ohnehin in den nächsten Jahren plant, verliert mit jedem Halbjahr Geld.
Der Einkommensbonus: die Staffel, auf die es ankommt
Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, und zwar als Durchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung. Für einen Antrag im Jahr 2026 zählt also der Durchschnitt aus 2023 und 2024, so wie er in den Einkommensteuerbescheiden steht.
Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen und Höhe des Bonus (ohne Kind unter 18 / mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18):
- bis 30.000 Euro: 40 %, mit Kind ebenfalls 40 %
- 30.001 bis 40.000 Euro: 30 %, mit Kind 40 %
- 40.001 bis 50.000 Euro: 10 %, mit Kind 30 %
- 50.001 bis 60.000 Euro: kein Bonus, mit Kind 10 %
- ab 60.001 Euro: kein Bonus, auch mit Kind nicht
Lebt mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind mit Hauptwohnsitz in der selbstgenutzten Wohneinheit, erhöht sich die Bemessungsgrenze pauschal und einmalig um 10.000 Euro. In den Angaben „mit Kind“ ist dieser Familienzuschlag bereits eingerechnet.
Der Ablauf und der Punkt, der viele überrascht
Bei den meisten Förderprogrammen gilt: erst Antrag, dann Auftrag. Bei der Heizungsförderung ist es anders herum, und genau daran scheitern Anträge.
Die Reihenfolge lautet:
- Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten beauftragen und die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen
- Liefer- oder Leistungsvertrag abschließen, mit einer Bedingung, die den Vertrag von der Förderzusage abhängig macht
- Bei der KfW registrieren und den Zuschuss beantragen
- Vorhaben umsetzen
- Identifizieren, Nachweise einreichen, Zuschuss erhalten
Der zweite Schritt ist der kritische. Sie brauchen einen Vertrag, bevor Sie den Antrag stellen. Aber dieser Vertrag muss so gestaltet sein, dass er nicht wirksam wird beziehungsweise wieder entfällt, wenn die Förderung nicht kommt. Ein normaler, unbedingter Auftrag an den Heizungsbauer ist an dieser Stelle ein Fehler.
Sprechen Sie das mit Ihrem Handwerksbetrieb ab, bevor Sie unterschreiben. Die meisten Betriebe kennen die Konstruktion inzwischen.
Zwei Hinweise, die selten irgendwo stehen
Die Förderung steht unter Haushaltsvorbehalt. Die KfW weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf die Förderung grundsätzlich nicht besteht. Sie hängt an verfügbaren Haushaltsmitteln. Das ist ein zusätzliches Argument, nicht zu lange zu warten.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäusern werden Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus nicht im Basisantrag, sondern über einen Zusatzantrag beantragt, innerhalb von maximal sechs Monaten nach der Zuschusszusage. Wer diese Frist verpasst, verliert die Boni, obwohl der Grundzuschuss steht.
Wenn Sie sich das nicht selbst antun wollen
Wir prüfen für Sie, welcher Bonus in Ihrem Fall greift, welche Einkommensbescheide maßgeblich sind, ob sich der Zeitpunkt der Antragstellung noch verschieben lässt und wie die Vertragskonstruktion mit dem Fachbetrieb aussehen muss. Das Erstgespräch kostet nichts.
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Stand: 4. September 2026, Konditionen gemäß KfW für Anträge ab dem 21.07.2026. Maßgeblich ist immer das aktuelle Merkblatt der KfW.